Du hast Fragen zum Corona-Virus und zur Schutzimpfung? | هل لديك أسئلة حول ف ريوس كورونا وحول موضوع اللقاح – التطعيم؟ | У вас есть вопросы о коронавирусе и вакцинации?
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wo und wie Du dich impfen lassen kannst?
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was Du wieder machen darfst, wenn Du geimpft bist?
Wir freuen uns auf deine Teilnahme.
Assistenzarzt Mohamed Hussein und Elke Zach beantworten Fragen zum Corona-Virus und zur Impfung
Fragen sind auf Deutsch, Arabisch und Russisch möglich
Die Teilnahme ist kostenfrei
Du kannst am Computer oder mit dem Handy daran teilnehmen
Hier finden Sie die vollständigen Schulbuchlisten für das kommende Schuljahr 2021/2022. Auch die Schulbuchbestellung kann hier durchgeführt werden, sowohl für neue Schülerinnen und Schüler als auch für solche, die das RGR bereits besuchen.
ab Montag, den 31.05., kehrt der Landkreis Rotenburg wieder in Szenario A zurück. Das heißt, dass dann alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig am Präsenzunterricht teilnehmen. (→Pressemitteilung des Landkreises)
Damit dieser Neustart erfolgreich gelingt, weise ich noch einmal auf folgende Regeln hin:
Im Schulgebäude gilt weiterhin überall Maskenpflicht. Auch in den Pausen sind auf dem Schulhof weiterhin Abstand und Kohortenregelung einzuhalten.
Wir können jetzt in der 7./8. Stunde wieder zu unserer bewährten Regelung der verdoppelten Stunden zurückkehren. Das heißt in der kommenden Woche (22.KW) wird die 8. Stunde verdoppelt.
Bitte unterstützen Sie Ihre Kinder dabei, sich am Montagmorgen zu testen und bescheinigen Sie die negative Testung mit Ihrer Unterschrift.
Sicherlich werden noch viele weitere Fragen zum Schulbetrieb auftauchen. Bewahren Sie sich hierbei weiterhin Ihre Zuversicht und Gelassenheit. Wir werden wie bisher alle Probleme gemeinsam im Gespräch klären und sicherlich gute und tragfähige Lösungen finden.
in dieser Woche wurden wegen der Zeiten, in denen sich Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 auf Grund der andauernden Corona-Pandemie in Szenario B und C befanden und weiterhin befinden, für schriftliche Arbeiten und Ersatzleistungen in den Schuljahrgängen 5 bis 11 ergänzend von der Behörde nachfolgende Regelungen getroffen, über die ich Sie gerne informieren möchte:
In den zweistündigen Fächern, die nicht epochal im zweiten Schulhalbjahr 2020/2021 unterrichtet werden, kann auf eine bewertete schriftliche Arbeit bzw. eine entsprechende Ersatzleistung verzichtet werden. Die Entscheidung, welche Fächer in welchen Jahrgängen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, werden die Fachlehrkräfte den betroffenen Lerngruppen zeitnah mitteilen. In diesen Fächern haben die Schülerinnen und Schülern auf Wunsch die Möglichkeit, eine zusätzliche Leistung zur Verbesserung ihrer Note bzw. Gesamtpunktzahl im Zeugnis zu erbringen.
Eine Gesamtbewertung am Ende dieses Schuljahres ist in allen Fächern – unabhängig von der Anzahl der schriftlichen Arbeiten im ersten und zweiten Schulhalbjahr – sichergestellt.
Darüber hinaus ist die Anzahl der schriftlichen Arbeiten pro Woche bis zum Ende des Schuljahres auf zwei (statt bisher drei) schriftliche Arbeiten pro Woche begrenzt.
Die aktuelle Erlasslage ermöglicht es uns auch, ab Montag, den 17.05., den 12. Jahrgang als Abschlussjahrgang vollständig im Präsenzunterricht zu unterrichten, da wir am Ratsgymnasium das Abstandsgebot für diese Lerngruppe auch für mehr als 16 Personen pro Kurs gewährleisten können.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass am 27.05. der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis 12 wegen des mündlichen Abiturs entfällt.
wie Sie dem Brief des Herrn Kultusministers entnehmen können, wird ab Montag, den 10. Mai, auch in Niedersachsen der bundesweite Inzidenzrichtwert von 165 gelten.
Damit ist es auch dem Landkreis Rotenburg und dem Ratsgymnasium möglich, ins Szenario B zurückzukehren.
Am kommenden Montag kann dann zunächst die Gruppe B in die Schule zurückkehren.
Gruppe A kann plangemäß am Montag nach Himmelfahrt (17. Mai) wieder beginnen.
Mitteilungen des Kultusministers
Hier finden Sie die Briefe für Eltern, Erzeihungsberechtigte und Schüler:innen zum Herunterladen.
Bitte verwenden Sie das zu Hause befindliche Testkit für einen Selbsttest am ersten Schultag Ihres Kindes. Wir werden dann in der Schule weitere Testkits aushändigen. Da die durch die Behörde festgelegten Testtage mittlerweile flexibler gehandhabt werden dürfen, werden wir danach den Testturnus montags und donnerstags beibehalten. Sollte der Montag schulfrei sein – wie etwa nach Pfingsten (24./25. Mai)– führen Sie den häuslichen Test bitte am ersten Schultag nach der unterrichtsfreien Zeit (26. Mai) durch.
Wie immer werde ich Sie über die weitere Entwicklung über die Homepage und die Mailverteiler auf dem Laufenden halten.
In den vergangenen Tagen ist die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner im Landkreis Rotenburg über die kritische Marke von 100 gestiegen. Nach der zur Zeit geltenden Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen wurde deshalb vom Landkreis festgelegt, dass die Schulen ins sogenannte „Szenario C“ wechseln, das heißt, dass kein Präsenzunterricht stattfindet.
Ausgenommen davon sind die Abiturprüfungen für den 13. Jahrgang, die wie geplant durchgeführt werden.
In allen anderen Jahrgängen findet wieder ausschließlich Homeschooling statt. Dabei gelten die Grundsätze, die im Leitfaden zum Distanzlernenbereits am 22. Februar zusammengefasst wurden.
Die Notbetreuung wird selbstverständlich wie bisher weiter angeboten.
Wir alle hoffen, möglichst bald wieder zumindest ins Szenario B und damit in den Wechselunterricht zurückkehren zu können. Das kann aber erst dann erfolgen, wenn die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises fünf Tage lang unter 100 gesunken ist.
Dann ist es wichtig, dass Ihr Kind für diesen Fall ein Testkit für die häusliche Selbsttestung vorrätig hat. Bitte bewahren Sie deshalb das zuletzt verteilte Testkit für diesen Fall auf. Sobald wir uns in der Schule wiedersehen, werden wir weitere Testkits ausgeben, die dann hoffentlich in angemessener Zahl und handhabbarer Verpackung eingetroffen sein werden.
Wie immer werde ich Sie über die weitere Entwicklung über die Homepage und die Mailverteiler auf dem Laufenden halten.
Gemäß Niedersächsischer Corona-Verordnung (Nds. GVBl. S. 368) vom 09. April 2021 und der Rundverfügung Nr. 15/ 2021 (voller Text hier!) ist das Betreten des Schulgeländes für schulfremde Personen – auch Eltern und Erziehungsberechtigte – nur noch mit negativem Covid-19-Testgestattet.
Der erforderliche schriftliche Nachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein!
In dringenden Fällen wenden Sie sich vor Betreten des Schulgeländes an das Sekretariat: 04261 – 983 35 35 oder sekretariat@ratsgymnasium-row.de
Rundverfügung Nr. 15/ 2021 Zur Anwendung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021, Online gestellt und somit verkündet am 9. April 2021:
Sobald der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt bekannt gegeben hat, dass aufgrund des jeweils dauerhaften Überschreitens oder Unterschreitens des Inzidenzwertes von 100 der Schulbesuch untersagt oder wieder zulässig ist, ist der Wechsel für den Fall des Wechsels in Szenario C am übernächsten Werktag und für den Fall des Wechsels in Szenario B an dem bekannt gegebenen Tag zu vollziehen.
1. Szenario B (Schule im Wechselmodell)
An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt.
2. Szenario C (Untersagung des Schulbesuchs)
Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die 7-Tage-Inzidenz
an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt, und
diese Überschreitung nach Einschätzung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Schulbesuch untersagt ist.
Von der Untersagung ausgenommen sind der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen sowie
der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen der von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen nach Absatz 1 statt.
Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
Lerngruppen, die einschließlich Lehrkraft, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulbegleitungen, die maximale Personenzahl von 16 nicht überschreiten, müssen nicht geteilt werden. Lerngruppen, die die maximale Personenzahl von 16 überschreiten (z.B. Schuljahrgang 13), können nur fortgeführt werden, wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot eingehalten wird.
Schriftliche Arbeiten können im Szenario B in allen Schuljahrgängen, im Szenario C nur in der gymnasialen Oberstufe, in den Abschlussjahrgängen 9 und 10 sowie an den berufsbildenden Schulen als abschlussrelevante Arbeit in der Schule geschrieben werden. Für die Gewährleistung des Abstandsgebotes ist in diesem Fall ausnahmslos Sorge zu tragen. Es ist auch zulässig, die schriftlichen Arbeiten außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (z.B. am Nachmittag) zu schreiben. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.
An von der Unterrichtsuntersagung ausgenommenen offenen Ganztagsschulen findet kein Nachmittagsangebot statt. Angebote an von der Unterrichtsuntersagung ausgenommenen teilgebundenen und vollgebundenen Ganztagsschulen an Tagen mit für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtendem Ganztagsangebot können weiterhin stattfinden, allerdings nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht. Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können. Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
Die Verwaltungsregelung / Härtefallregelung für Lehrkräfte mit vulnerablen Angehörigen gilt weiterhin:
Befreiung von der Präsenzpflicht für Landesbedienstete im Schuldienst, die mit Kindern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht (veröffentlicht auf Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums).
Schulleitungen, Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst haben während der Untersagung des Schulbesuchs grundsätzlich gemäß ihres individuellen Stunden oder Einsatzplans ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Hause oder in der Schule nachzukommen oder außerunterrichtliche Aufgaben, z.B. die Notbetreuung, zu gewährleisten. Die Schulleitung kann in eigener Verantwortung entscheiden, ob Lehrkräfte – insbesondere auch Schwerbehinderte und Teilzeitkräfte – mit Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben zu Hause betraut werden. Der Einsatz von vulnerablen Beschäftigten erfolgt entsprechend den Ausführungen im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule.
Verbeamtete Lehrkräfte behalten während der Untersagung ihren Anspruch auf Besoldung. Die Unterrichtsuntersagung betrifft den unterrichtlichen Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Schule. Die durch die Unterrichtsuntersagung ausfallenden Unterrichtsstunden gelten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule als erteilt. Die Arbeitszeitregelungen für verbeamtete Lehrkräfte gelten (gem. § 44 TV-L) für tarifbeschäftigte Lehrkräfte entsprechend.
Solange der Schulbesuch untersagt ist, ist für Kinder im Schulkindergarten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Notbetreuung zu gewährleisten. Über diesen zeitlichen Rahmen hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen, wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten. Für die Notbetreuung an Schulen gelten die Vorgaben des Szenarios B. Das heißt, die Gruppen dürfen die maximale Größe von 16 Personen (wie im Szenario B auch für die Lerngruppen gültig) nicht überschreiten und das Einhalten der Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter) sowie der Hygieneregeln muss gewährleistet sein.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bei Ausnahmen von der Untersagung des Schulbesuch
Gemäß Niedersächsischer Corona-Verordnung besteht für alle Schuljahrgänge, die von der Untersagung des Schulbesuchs ausgenommen sind, einschließlich des Primarbereichs und unabhängig von einer Inzidenz oder einer Betroffenheit eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht am Sitzplatz. Abweichend hiervon darf die Mund-Nasen-Bedeckung in den Schuljahrgängen 1- 4 abgenommen werden, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und der Mindestabstand dauerhaft eingehalten werden kann. Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann, zu tragen.
Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist.
Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache. Im Sportunterricht kann ebenfalls vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden.
Die Atteste bzw. vergleichbaren amtlichen Bescheinigungen dürfen nicht in die Schülerakte bzw. Personalakte aufgenommen werden. Es ist ausreichend, wenn in der betreffenden Akte vermerkt wird, dass ein aktuelles Attest oder eine vergleichbare aktuelle amtliche Bescheinigung vorgelegt wurde.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit, bei der Sportausübung, während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten und beim Sport dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden. Es besteht die Gefahr des Hängenbleibens. Insbesondere im Primarbereich ist auf diese Gefährdung im Rahmen der Aufsichtspflicht zu achten.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
3. Testungen
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder
um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTestung), oder
um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, handeln.
Abweichend von a) genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes, Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (Schulbegleitungen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten neben den in den o.a. Buchst. aa) und bb) aufgezeigten Möglichkeiten auch der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche eines
Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.
Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, haben die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schulbegleitungen die Schulleitung darüber zu informieren.
Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen Test (Laienselbsttest), der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt (siehe dazu nachfolgend Buchst. j). Lehrkräfte sind hiervon ausgenommen.
Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.
Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
Im Eingangsbereich des Geländes der Schule sind entsprechende Hinweise auf die Nachweispflicht anzubringen. Das Zutrittsverbot darf von der Schulleitung im Rahmen des Hausrechtes ausgesprochen werden.
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte (einschließlich Gestellungslehrkräfte), Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulassistentinnen und Schulassistenten, Personal des Schulträgers, Personal von Kooperationspartnern, Schulbegleitungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten können ihrer Nachweispflicht durch die Durchführung sogenannter Selbsttests (Laienselbsttests) regelmäßig zweimal pro Woche vor Schulbeginn (zu Hause) nachkommen (z.B. montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags). Die Schule bestimmt die Testtage in eigener Verantwortung. Die Regelung ist auf Freiwilligendienstleistende an der Schule entsprechend anzuwenden.
Alternativ kann ausnahmsweise (z.B.: Testung zu Hause fehlgeschlagen) und unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazitäten der Nachweis auch durch einen Laienselbsttest unter Aufsicht der Schule geführt werden. Die Schulen stellen dafür einen separaten Raum und Aufsichtspersonal zur Verfügung. Auch bereits geimpfte Lehrkräfte bzw. Personen unterliegen der Nachweispflicht.
Mit schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung des Selbsttests unterstützen.
Den Schülerinnen und Schülern, den Landesbediensteten und den Gestellungslehrkräften an öffentlichen Schulen, den Freiwilligendienstleistenden, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Tagesbildungsstätten werden von der Schule wöchentlich für die Folgewoche jeweils zwei kostenlose Testkits (Laienselbsttests) für die Selbsttestung außerhalb der Schule (zu Hause) ausgehändigt (gilt für Tagesbildungsstätten voraussichtlich ab 16. KW).
Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Jedes Testzentrum verfügt über ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest (PoCAntigen-Test) bekommt die oder der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor. Wenn in der Schule kein Schulbetrieb (einschließlich Ganztag, Konferenzen, Notbetreuung pp.) stattfindet und kein Kontakt zu Schülerinnen und Schülern oder schulischem Personal besteht (z.B. am späten Abend, Wochenende, Ferien), gilt die Testpflicht (z.B. für Reinigungsdienst) nicht. Gleiches gilt für außerschulische Aktivitäten in Schulgebäuden wie zum Beispiel Ratssitzungen, Gremiensitzungen in der Schulaula, Vereinssport oder Nutzung des Schulhofes als öffentlicher Spielplatz außerhalb des Schulbetriebes.
Der Nachweis des negativen Testergebnisses (Laienselbsttests) der Schülerinnen und Schüler (analog oder digital) ist der Schule schriftlich vor Unterrichtsbeginn am Testtag von einem Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Eigenerklärung zu bestätigen. Schulen können auch die Vorlage des benutzten Testkits zum Nachweis verlangen. Lehrkräfte erbringen den Nachweis gegenüber der Schulleitung oder einer von ihr benannten Person.
Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Nachweispflicht glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Laienselbsttests (Abstrich im vorderen Nasenbereich) alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Alternativ kann auch die Möglichkeit angeboten werden, den Nachweis durch einen zugelassenen „Spucktest“ oder zugelassenen „Lollytest“ zu erbringen, soweit diese an der Schule vorhanden sind. Die Schule ist unter diesen Voraussetzungen im Ausnahmefall berechtigt, Spucktests oder Lollytests aus dem Schulbudget zu finanzieren. Nur wenn ein aktuelles aussagekräftiges Attest oder eine aktuelle vergleichbare amtliche Bescheinigung vorliegt und keine Spucktests oder Lollytests an der Schule verfügbar sind, gilt das Zutrittsverbot nicht.
Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests haben die Betroffenen (Schülerinnen und Schüler, Landesbedienstete, Freiwilligendienstleistende, Personal des Schulträgers, Personal von Kooperationspartnern sowie Schulbegleitungen) umgehend die Schulleitung zu informieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Die Betroffenen sollen zu Hause bleiben und Kontakt zu einem Arzt (bei Kindern: Kinder- und Jugendarzt) aufnehmen, um einen PCR-Test zu veranlassen. Wenn die Selbsttestung in der Schule vorgenommen wurde, muss die Schule das dafür vorgesehene Formular als Meldung an das Gesundheitsamt benutzen. Soweit keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes besteht, darf die Schülerin oder der Schüler nach einem negativen PCR-Test wieder am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen. Bei einem positiven PCR-Test übernimmt das Gesundheitsamt das Fallmanagement. Bei einem Positiv-Test in der Schule muss die Schülerin oder der Schüler in der Schule abgesondert und unverzüglich abgeholt werden. Von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll in diesem Fall abgesehen werden. Soweit die Schülerin oder der Schüler nicht abgeholt werden kann, behält die Schule die Aufsichtspflicht bis zur Abholung.
Ergibt die Selbsttestung (Laienselbsttest) das Vorliegen eines Verdachtes einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zu dem Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen aktuellen Test, der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch einen Laienselbsttest an demselben Tag vor Unterrichtsbeginn geführt werden. Der aktuelle Test bei positivem Testbefund findet nur einmalig am nächsten Tag, danach wieder regelmäßig im Rhythmus der Schule statt. Beispiel: Mittwoch: Testung einer Lerngruppe mit durchgehend negativem Ergebnis. Mittwochnachmittag testet sich ein Schüler der Lerngruppe (privat) ein weiteres Mal, diesmal mit positivem Ergebnis. Konsequenz: Für Präsenzunterricht am Donnerstag/oder Freitag muss durch die Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe ein neuer tagesaktueller Nachweis erbracht werden.
Am Tag unmittelbar vor Abschluss- oder Abiturprüfungen findet kein Präsenzunterricht für die entsprechende Lerngruppe statt.
Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt.
Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist auch eine Teilnahme an den Abschluss- oder Abiturprüfungen nicht möglich. Eine Nichtteilnahme ist als unentschuldigtes Fehlen zu bewerten.
Der Bedarf an Schnelltests für die jeweilige Schule ergibt sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Basis von zwei Tests pro Person und Woche. Die Auslieferung ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Wochen ausgerichtet (15. bis 19. Kalenderwoche). Die zur Verfügung gestellten Tests stellen den Bedarf sicher und müssen von den Schulen für die fünf Wochen entsprechend eingeteilt werden. Die Auslieferung erfolgt in Paketen zu je 250 Tests. Zur Schonung der Finanzen und Ressourcen werden in den fünf Wochen die Zulieferungen angepasst. Das beinhaltet, dass ggf. keine oder eine unterschiedliche Zahl von Paketen in den fünf Wochen an die jeweilige Schule geliefert werden. Eine Nachbestellung beim Landeslogistikzentrum Niedersachsen ist nicht möglich. Abhängig von der Marktlage können unterschiedliche Selbsttests von verschiedenen Herstellern in den nächsten Wochen an die Schulen geliefert werden. Die Anwendung der verschiedenen Schnelltests ist den jeweils beigefügten Beschreibungen zu entnehmen. Der 12. April 2021 kann für die Schülerinnen und Schüler als „Abholtag“ genutzt werden. Die Notbetreuung ist jedoch auch am 12. April 2021 zu gewährleisten.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
4. Untersagung von Schulfahrten für Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft
Schulfahrten sind untersagt. Schulfahrten in diesem Sinne sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie ebenfalls unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten.
Diese Rundverfügung 15 / 2021 ersetzt die Rundverfügung des RLSB Lüneburg 10 / 2021 vom 6. März 2021 und 11/ 2021 vom 8. März 2021 sowie 12/ 2021 vom 13. März 2021.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige schulfachliche Dezernentin oder Ihren zuständigen schulfachlichen Dezernenten oder an die für Sie zuständige Servicestelle in dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.
Auch nach den Osterferien: Szenario BAuch nach den Ferien gilt in Niedersachsen das sog. Szenario B, in dem der Präsenzunterricht in Halbgruppen durchgeführt wird. Die Übersicht der Wochenaufteilung finden Sie u.a. hier. Die Gruppenzuweisung ist mit der vor den Ferien identisch, diese ist den Schüler:innen bekannt.
Das Testverfahren, das an einigen niedersächsischen Schulen bereits vor den Osterferien erprobt wurde, wird nach Ostern mit einigen Veränderungen fortgesetzt:
Im Sinne größtmöglicher Sicherheit für alle Beteiligten werden die regelmäßigen Testungen zu Hause stattfinden und verpflichtend für alle Schülerinnen und Schüler sein. Verpflichtende Tests zu Hause sind aus rechtlichen Gründen verknüpft mit der Aufhebung der Präsenzpflicht in allen Schuljahrgängen. Sie haben damit die Möglichkeit, Ihr Kind vom Präsenzunterricht befreien zu lassen, wenn Sie keine Testung vornehmen wollen. Ihr Kind erhält dann Materialien zur Bearbeitung von den unterrichtenden Lehrkräften.
Des Weiteren erfordert das Testen zu Hause eine gewisse Kontrolle der Ergebnisse in der Schule. Die Erziehungsberechtigten bestätigen dafür durch ihre Unterschrift mit jeweiligem Datum auf dem am Montag ausgehändigten Formblatt die Durchführung des Tests vor Unterrichtsbeginn. Diese Unterschrift wird zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde überprüft.
Ohne ein negatives Testergebnis können Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht und nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler sich am dafür vorgesehenen Tag nicht vor Unterrichtsbeginn zu Hause getestet haben oder die Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten fehlen, wird ausnahmsweise in der Schule getestet. Um den schulischen Alltag nicht unnötig zu belasten, muss es sich bei diesen Nachtestungen um absolute Ausnahmefälle handeln. Im Normalfall wird vor der Schule zu Hause getestet.
Für die Testung direkt nach den Osterferien ist eine Sonderregelung erforderlich, da die Schülerinnen und Schüler zu Hause in der Regel nicht über die erforderlichen Test-Kits verfügen. Deshalb beginnt der reguläre Präsenzunterricht erst am Dienstag, und Montag, der 12. April 2021, wird als „Abholtag“ genutzt.
Wenn Ihre Kinder die Test-Kits abholen, müssen sie die von Ihnen unterschriebene Bestätigung über die Elterninformation mitbringen. Falls Sie selbst kommen, ist es auch möglich, die Bestätigung am Ratsgymnasium auszufüllen. Um an diesem Tag Menschenansammlungen im Ratsgymnasium zu vermeiden, finden Sie hier einen Zeitplan zur Abholung, dem Sie folgen sollten, soweit Ihnen das im Rahmen Ihrer Verpflichtungen möglich ist:
Gerade aus dem direkten Einzugsbereich Rotenburg sollten sich unsere Schülerinnen und Schüler an die angebenden Abholzeiten halten. Für Familien aus dem weiteren Einzugsbereich, die vormittags auf den Bustransport angewiesen wären, stehen wir nachmittags ab 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Abholung der Test-Kits in der Aula zur Verfügung.
Wenn unterschriebene Elterninformationen für mehrere Kinder vorgelegt werden, ist es selbstverständlich möglich und durchaus wünschenswert, mehrere Test-Kits abzuholen und so den Besucherfluss am Ratsgymnasium zu reduzieren.
Anschließend finden Testungen immer dienstags und donnerstags statt. Geplant ist, dass die Schülerinnen und Schüler dann bei der Überprüfung der unterschriebenen Bestätigung für den negativen Test jeweils auch Test-Kits für den nächsten Testtermin erhalten.
Sollten Sie wider Erwarten von der oben erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, Ihr Kind von der Präsenzpflicht befreien zu lassen, ist es zwingend erforderlich, uns den entsprechenden Antrag am Montag bis 13:00 Uhr per Mail (sekretariat@ratsgymnasium-row.eu) zukommen zu lassen.
Auch wenn ich zuversichtlich hoffe, dass es nicht zu diesem Fall kommen wird, weise ich ausdrücklich auf folgenden Sachverhalt hin: Schülerinnen und Schüler, die ungetestet in die Schule kommen und die morgendliche Nachtestung in der Schule verweigern, können weder am Präsenzunterricht noch an der Notbetreuung teilnehmen. Sie erhalten Arbeitsmaterial für zu Hause und müssen durch die Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
Auch wenn die Organisation der Selbsttests zu Hause uns allen wiederum einiges abverlangt, sehe auch ich persönlich keine Alternative zu diesem Vorgehen und bitte Sie deshalb ausdrücklich um Ihre weitere Unterstützung, um die Pandemie gemeinsam zu überwinden und zu einem verlässlichen Unterricht in Präsenz zurückzukehren.
Das Land Berlin hat die folgenden fremdsprachlichen Erklärvideos zu den Corona-Selbsttests der Firma Siemens zur Verfügung gestellt – grundsätzlich funktionieren aber die Produkte anderer Hersteller nach dem gleichen Prinzip.
nebenstehend finden Sie mehrere Schreiben der Behörde. Sie werden feststellen, dass der Brief von Herrn Minister Tonne im Wesentlichen den bestehenden Zustand für die Zeit nach den Osterferien fortschreibt. Sollte sich im Landkreis Rotenburg etwas an dieser Lage ändern, werde ich Sie per Mail und über die Homepage unverzüglich informieren. Dasselbe gilt für die konkrete Umsetzung der geplanten Reihentestung nach den Osterferien: Wie immer werde ich Ihnen belastbare konkrete Informationen sofort weitergeben, wenn sie mich erreichen.
Darüber hinaus weise ich auf die veränderten Regelungen zum freiwilligen Wiederholen hin:
Um den Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Corona-Pandemie in besonderem Maße von Lernrückständen betroffen sind, den Erwerb der für den weiteren Kompetenzaufbau noch fehlenden Kompetenzen zu ermöglichen, kann ein freiwilliges Zurücktreten eine geeignete Maßnahme darstellen.
Für das freiwillige Zurücktreten sowie für die Wiederholung von Schuljahrgängen werden deshalb im Schuljahr 2020/2021 sowie für die Schuljahre 2021/2022 bis 2023/2024 nachfolgende Regelungen getroffen:
Der Antrag für das freiwillige Zurücktreten muss im Schuljahr 2020/2021 vor dem 1. Juni 2021 gestellt sein.
Über den Antrag wird in der Klassenkonferenz erst am Ende des Schuljahres 2020/2021 (Zeugniskonferenz) entschieden. Die Umsetzung des freiwilligen Zurücktretens erfolgt nicht im laufenden Schuljahr, sondern erst mit Ende des Schuljahres 2020/2021 und der Klassenbildung zum neuen Schuljahr 2021/2022. Die Schülerin oder der Schüler wiederholt freiwillig den bisherigen Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022.
Nichtanrechnung des freiwilligen Zurücktretens mit Auswirkungen auf die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023:
Ein freiwilliges Zurücktreten in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen ist auch ein zweites Mal zulässig.
Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist in diesem Schuljahr ausnahmsweise zulässig.
Ein freiwilliges Zurücktreten ist auch im Schuljahr 2021/2022 ein zweites Mal möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 erstmalig freiwillig zurückgetreten ist.
Ein freiwilliges Zurücktreten ist im Schuljahr 2022/2023 auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 erstmalig zurückgetreten ist und im Schuljahr 2022/2023 den nächsthöheren Schuljahrgang besucht.
Im Falle eines freiwilligen Zurücktretens wird auf dem Zeugnis am Ende des Schuljahres 2020/2021 wird unter Bemerkungen Folgendes vermerkt: [Name der Schülerin /des Schülers] wiederholt den xx. Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 freiwillig.
Falls Sie für Ihr Kind unter Umständen von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, melden Sie sich bitte unbedingt für eine individuelle Beratung bei Frau Rohde als Sek I-Koordinatorin.
Zunächst wünsche ich Ihnen aber alles Gute, viel Kraft, Geduld und Hoffnung für die Zeit, die vor uns liegt!
Frohe Ostern!
Ihre Iris Rehder (Schulleiterin)
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