CORONAVIRUS: Vorgehen nach den Herbstferien

Die niedersächsische Landesregierung plant bei gleichbleibender oder sich verbessernder Infektionslage ab dem 10.11.2021 eine weitere Reduzierung der Maskenpflicht im Unterricht. Zugleich ergeht die Aufforderung an bisher Ungeimpfte, einen der zahlreichen angebotenen Impftermine wahrzunehmen.

Für die Woche nach den Herbstferien gilt für alle Nichtgeimpften oder Nichtgenesenen eine tägliche Testpflicht!

Lesen Sie im Folgenden die Mitteilung des Kultusministers im Wortlaut. Die entsprechenden Briefe für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II finden unten auf der Seite.

CORONAVIRUS: Geänderte Coronaregeln der niedersächsischen Absonderungsverordnung vom 22.9.2021

Seit dem 22. September gelten landesweit die einheitlichen Regeln für Infizierte und deren Kontaktpersonen nach der neuen Niedersächsischen Absonderungsverordnung.

Damit wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. So wird verbindlich festgelegt, dass enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person ihre Absonderung nun nach fünf Tagen mit einem negativen PCR Test und nach sieben Tagen mit einem negativen Corona-Test beenden können. Nach zehn Tagen läuft die Quarantäne bei nicht infizierten Personen automatisch aus.

Schülerinnen und Schüler können eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne nun landesweit und grundsätzlich bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde.

Lesen Sie nachfolgend die Mitteilung des niedersächsischen Kultusministers zu den konkreten Veränderungen an den allgemeinbildenden Schulen des Landes. Eine Langfassung der Mitteilung sowie die entsprechenden Dokumente für Schülerinnen und Schüler finden Sie unten auf der Seite als Download.

CORONAVIRUS: Änderungen in der Schule bei Warnstufe 1

Seit Sonntag, 19.9.2021, gilt im Landkreis Rotenburg aufgrund der pandemischen Lage die Warnstufe 1 nach dem Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule. Dies für den Unterricht am Ratsgymnasium zunächst lediglich Folgen für den Musik– und den Sportunterricht sowie das Fach Darstellendes Spiel

Neben den bereits geltenden allgemeinen Bestimmungen gelten nunmehr ergänzend folgende Regelungen, die sie im Detail im Rahmenhygieneplan nachlesen können:

Sportunterricht:

(17.1) Es gilt die allgemeine Abstandsregel. Sportunterricht findet im Klassen- oder Kursverband und außerunterrichtlicher Schulsport innerhalb der festgelegten Kohorten statt.
Der Schulsport erfolgt kontaktlos. Ein Sport gilt dann als kontaktlos, wenn zu keinem Zeitpunkt der sportlichen Betätigung ein körperlicher Kontakt zu anderen Sporttreibenden erfolgt. Übungen zu zweit dürfen nur ohne gegenseitige Berührungen erfolgen. Direkte körperliche Hilfestellungen dürfen nur mit Mund-Nasen-Bedeckung gegeben werden.

(17.2) In Räumen mit geringem Raumvolumen (Deckenhöhe) sollen hochintensive Ausdauerbelastungen vermieden werden (z. B. Zirkeltraining).

(17.3) Die Nutzung von Haartrocknern ist zur Vermeidung von Luftverwirbelungen nicht zulässig. Abweichend ist beim Schulschwimmen in einer Schwimmstätte außerhalb des Schulgeländes für die Nutzung von Haartrocknern die jeweilige Regelung des Trägers der Schwimmstätte maßgeblich.
Wenn aufgrund der Regelung des Trägers der Schwimmstätte die Nutzung von Haartrocknern nicht möglich ist, können volljährige Schülerinnen und Schüler sich auf Antrag vom praktischen Schwimmen befreien und minderjährige Schülerinnen und Schüler über ihre Erziehungsberechtigten befreien lassen. Die Aufsicht der befreiten Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.

Musikunterricht:

(18.1.1) Singen im Unterricht und im Chor sowie Sprechübungen sind nur unter freiem Himmel unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zulässig.
In Räumlichkeiten dürfen diese Aktivitäten aufgrund des erhöhten Übertragungsrisikos durch vermehrte Tröpfchenfreisetzung und  Aerosolbildung grundsätzlich nicht stattfinden.

(18.1.4) Einzelunterricht Gesang ist untersagt. […]

(18.2.1) Spielen von Blasinstrumenten ist unter freiem Himmel unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zulässig.
Das Spielen von Blasinstrumenten darf in Räumlichkeiten nicht erfolgen. 
[…]

(18.2.2) Beim Musizieren mit anderen Instrumenten als Blasinstrumenten sind die Abstandsregeln einzuhalten.
Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten sollte möglichst vermieden werden. Bei der wechselnden Nutzung von Instrumenten muss sich jede Musikerin/jeder Musiker vor der Nutzung des Instruments die Hände waschen oder desinfizieren. Instrumente, die ausnahmsweise von verschiedenen Personen genutzt werden, sind zwischen den Nutzungen angemessen zu reinigen. Tensidhaltige Reinigungsmittel wie Seife und Spülmittel sind hier ausreichend.

Darstellendes Spiel

(19) Für spielpraktische Übungen und Szenen muss ein Mindestabstand der Schülerinnen und Schüler von 2 Metern eingehalten werden.

Über weitere Änderungen werden wir Sie gegebenenfalls hier informieren.

CORONAVIRUS: Elternbrief des Kultusministers zum Schuljahresbeginn

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

Lesen Sie hier die Ausführungen des niedersächsischen Kultusministers zum Wiederbeginn des Unterrichts nach den Sommerferien. Wichtigste Aspekte sind sicherlich die hohe Testfrequenz zu Beginn des Schuljahres sowie die Wiedereinführung der grundsätzlichen Maskenpflicht. Der Elternbrief im Wortlaut:

CORONAVIRUS: Sonderaktion – Impfungen von Schülerinnen und Schülern im Alter von 12 bis 17 Jahren am 18. Juli!

Derzeit sind die Infektionszahlen landesweit auf ein erfreulich niedriges Niveau zurückgegangen. Die Ausbreitung der Delta-Variante des SARS-CoV-2 Virus macht aber weitere Überlegungen zum Infektionsschutz unbedingt erforderlich. Die wichtigste Maßnahme ist hier das Impfen.

Eine Sonder-Impfaktion für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren findet am Sonntag, 18.07.2021, in vielen Impfzentren Niedersachsens statt. Das Land stellt dafür rund 27.000 Impfdosen bereit.

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich telefonisch über die Hotline (0800) 99 88 665.

Hier können Sie detaillierte Informationen des Landes einsehen:

CORONAVIRUS: Erste Planungen des Landes für das kommende Schuljahr

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

ein sehr besonderes und für viele extrem anstrengendes Schuljahr geht auf die Zielgerade, in einem Monat beginnen die Sommerferien. Auch wenn die Infektionszahlen sich derzeit landesweit auf erfreulich niedrigem Niveau bewegen und die Impfquote kontinuierlich steigt, ist das Corona-Virus leider noch nicht verschwunden. Die Auswirkungen der Delta-Variante auf Kinder und Jugendliche ist noch unklar und wir werden weiter genau beobachten müssen, wie sich die Lage entwickelt. Es bleibt also bei der Gratwanderung, zum einen größtmögliche Verlässlichkeit und Planungssicherheit anzubieten und gleichzeitig ein weiterhin dynamisches Infektionsgeschehen im Blick zu behalten.

Die aktuelle Situation lässt es zu, für den Start in das neue Schuljahr mit dem Szenario A zu planen. Trotzdem ist weiterhin Vorsicht geboten und wir wären schlecht beraten, alle Infektionsschutzmaßnahmen fallen zu lassen. Die Instrumente sind allen bekannt, sie sind erprobt und haben sich bewährt, deshalb nehmen wir sie mit ins nächste Schuljahr. 

  • Wir setzen weiterhin auf einen inzidenzbasierten Stufenplan, der klar definiert, wann welche Maßnahme greift.
  • Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in festgelegten Bereichen der Schule, im ÖPNV sowie – je nach Infektionsgeschehen – auch im Unterricht bleibt ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenkatalogs.
  • Nach den Sommerferien bleibt es bis Ende September bei der bestehenden Testpflicht. Ausgenommen davon sind alle genesenen oder vollständig geimpften Personen. Die Präsenzpflicht bleibt für alle Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht unterliegen, in diesem Zeitraum weiter ausgesetzt.
  • Der Rahmen-Hygieneplan wird auf der Grundlage der fachlichen Einschätzung durch das NLGA fortlaufend aktualisiert und an das Infektionsgeschehen angepasst.

Für die Impfung der 12-16-jährigen Schülerinnen und Schüler, die nicht zu einer Risikogruppe gehören, liegt bislang keine Empfehlung der STIKO vor. Eine konzertierte Impfaktion, wie wir sie gemeinsam mit dem Sozialministerium geplant haben, ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht möglich. Sie scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass die Zusage des Bundesgesundheitsministeriums, bei rechtzeitiger Vorlage eines Konzepts für ausreichend Impfstoff zu sorgen, nicht eingehalten wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die STIKO ihre Einschätzung noch ändert, auch diese Entwicklung behalten wir im Blick. Unabhängig davon steht es Ihnen als Eltern und Erziehungsberechtigten jetzt schon frei, Ihr Kind für eine Impfung anzumelden. Eine entsprechende Information fügen wir diesem Brief bei, sie wurde in mehrere Sprachen übersetzt. Alle Versionen stehen unter diesem Link auf der Website des Kultusministeriums zum Download bereit:

⇒ Schule in CoronaZeiten: Das gilt aktuell | Nds. Kultusministerium (niedersachsen.de)

Es bleibt bei dem bewährten Verfahren: Wir beobachten die weitere Entwicklung genau, halten Sie in regelmäßigen Intervallen (vier bzw. zwei Wochen vor Schuljahresbeginn) auf dem Laufenden und informieren Sie rechtzeitig, falls die Notwendigkeit für eine Nachsteuerung besteht.

Ich denke, es wird deutlich: Corona ist noch da, die Pandemie ist noch nicht überwunden. Das gilt zum einen für die oben beschriebenen Infektionsschutzmaßnahmen, zum anderen aber auch für die bereits jetzt spürbaren Folgewirkungen der Lockdowns und Kontaktbeschränkungen auf Kinder und Jugendliche. Schülerinnen und Schüler, aber auch Lehrkräfte sowie schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Zeit, Ruhe und Freiheiten brauchen, um wieder im „Normalbetrieb“ anzukommen, um Versäumtes aufzuarbeiten und sich als Klassen- und Schulgemeinschaft wieder neu zu finden. Nach einem so ungewöhnlichen Schuljahr anzunehmen, man könne einfach wieder „zur Tagesordnung übergehen“ und Schule einfach „wie vor Corona“ stattfinden lassen, wird der Situation aus meiner Sicht nicht gerecht. Aus den zahlreichen Rückmeldungen, die mich nach meinem Aufruf im letzten Brief auch von Elternseite erreicht haben, lässt sich eindeutig erkennen, dass ich mit dieser Haltung bei Weitem nicht alleine da stehe.

Wir nehmen diese Einschätzung der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern sehr ernst und wollen deshalb Schule als sozialen Ort stärken. Auch dem Wunsch nach Gestaltungsspielräumen, Freiheiten und zusätzlichen Ressourcen kommen wir in der Planung des kommenden Schuljahrs gerne nach. Dafür bereiten wir aktuell einen umfangreichen Aktionsplan vor, zu dem Sie in der kommenden Woche detaillierte Informationen erreichen werden. Die wichtigsten Eckpunkte zur Orientierung heute vorab:

  • Wir richten einen ganzheitlichen Blick auf Kinder und Jugendliche. Es geht um bedarfsgerechte Förderung in allen Bereichen – kognitives und sozial-emotionales Lernen, physische und psychische Gesundheit.
  • Die Maßnahmen des Aktionsplans sollen passgenaue und flexible Lösungen für die unterschiedlichen Bedarfe anbieten – kein „Gießkannenprinzip“, aber Angebote für alle Schülerinnen und Schüler.
  • Die Umsetzung des Aktionsplans basiert auf drei Säulen: dem „Aufholprogramm“ des Bundes, zusätzlichen Landesmitteln und schulorganisatorischen Maßnahmen.

Ich bin davon überzeugt, dass uns gemeinsam ein guter Start in das neue Schuljahr gelingen wird, und setze weiterhin auf die hervorragende Arbeit vor Ort in den Schulen und auf Ihre Unterstützung und Begleitung als Eltern. Von Seiten des Kultusministeriums werden wir unser Möglichstes tun, um Sie dabei zu unterstützen, darauf können Sie sich verlassen!

Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Energie für den „Endspurt“ bis zu den Sommerferien und komme in Kürze mit weiteren Informationen zum Aktionsplan auf Sie zu. Alles Gute und bleiben Sie bitte gesund!

Mit freundlichen Grüßen,

Grand Hendrik Tonne

(Niedersächsischer Kultusminister)

CORONAVIRUS: Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2

AMTLICHE MITTEILUNG:

Rundverfügung Nr. 15/ 2021
Zur Anwendung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021, Online gestellt und somit verkündet am 9. April 2021:

Sobald der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt bekannt gegeben hat, dass aufgrund des jeweils dauerhaften Überschreitens oder Unterschreitens des Inzidenzwertes von 100 der Schulbesuch untersagt oder wieder zulässig ist, ist der Wechsel für den Fall des Wechsels in Szenario C am übernächsten Werktag und für den Fall des Wechsels in Szenario B an dem bekannt gegebenen Tag zu vollziehen.

1. Szenario B (Schule im Wechselmodell)

An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt.

2. Szenario C (Untersagung des Schulbesuchs)

Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die 7-Tage-Inzidenz

  1. an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt, und
  2. diese Überschreitung nach Einschätzung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Schulbesuch untersagt ist.

Von der Untersagung ausgenommen sind der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen sowie

  • der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
  • der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
  • die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
  • die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.

Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen der von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen nach Absatz 1 statt.

Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:

  1. Lerngruppen, die einschließlich Lehrkraft, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulbegleitungen, die maximale Personenzahl von 16 nicht überschreiten, müssen nicht geteilt werden. Lerngruppen, die die maximale Personenzahl von 16 überschreiten (z.B. Schuljahrgang 13), können nur fortgeführt werden, wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot eingehalten wird.
  2. Schriftliche Arbeiten können im Szenario B in allen Schuljahrgängen, im Szenario C nur in der gymnasialen Oberstufe, in den Abschlussjahrgängen 9 und 10 sowie an den berufsbildenden Schulen als abschlussrelevante Arbeit in der Schule geschrieben werden. Für die Gewährleistung des Abstandsgebotes ist in diesem Fall ausnahmslos Sorge zu tragen. Es ist auch zulässig, die schriftlichen Arbeiten außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (z.B. am Nachmittag) zu schreiben. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.
  3. An von der Unterrichtsuntersagung ausgenommenen offenen Ganztagsschulen findet kein Nachmittagsangebot statt. Angebote an von der Unterrichtsuntersagung ausgenommenen teilgebundenen und vollgebundenen Ganztagsschulen an Tagen mit für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtendem Ganztagsangebot können weiterhin stattfinden, allerdings nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
  4. Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht. Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können. Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
  5. Die Verwaltungsregelung / Härtefallregelung für Lehrkräfte mit vulnerablen Angehörigen gilt weiterhin:
    • Befreiung von der Präsenzpflicht für Landesbedienstete im Schuldienst, die mit Kindern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht (veröffentlicht auf Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums).
  6. Schulleitungen, Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst haben während der Untersagung des Schulbesuchs grundsätzlich gemäß ihres individuellen Stunden oder Einsatzplans ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Hause oder in der Schule nachzukommen oder außerunterrichtliche Aufgaben, z.B. die Notbetreuung, zu gewährleisten. Die Schulleitung kann in eigener Verantwortung entscheiden, ob Lehrkräfte – insbesondere auch Schwerbehinderte und Teilzeitkräfte – mit Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben zu Hause betraut werden. Der Einsatz von vulnerablen Beschäftigten erfolgt entsprechend den Ausführungen im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule.
  7. Verbeamtete Lehrkräfte behalten während der Untersagung ihren Anspruch auf Besoldung. Die Unterrichtsuntersagung betrifft den unterrichtlichen Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Schule. Die durch die Unterrichtsuntersagung ausfallenden Unterrichtsstunden gelten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule als erteilt. Die Arbeitszeitregelungen für verbeamtete Lehrkräfte gelten (gem. § 44 TV-L) für tarifbeschäftigte Lehrkräfte entsprechend.
  8. Solange der Schulbesuch untersagt ist, ist für Kinder im Schulkindergarten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Notbetreuung zu gewährleisten. Über diesen zeitlichen Rahmen hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen, wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.
    Für die Notbetreuung an Schulen gelten die Vorgaben des Szenarios B. Das heißt, die Gruppen dürfen die maximale Größe von 16 Personen (wie im Szenario B auch für die Lerngruppen gültig) nicht überschreiten und das Einhalten der Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter) sowie der Hygieneregeln muss gewährleistet sein. 

Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.

2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bei Ausnahmen von der Untersagung des Schulbesuch

Gemäß Niedersächsischer Corona-Verordnung besteht für alle Schuljahrgänge, die von der Untersagung des Schulbesuchs ausgenommen sind, einschließlich des Primarbereichs und unabhängig von einer Inzidenz oder einer Betroffenheit eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht am Sitzplatz.
Abweichend hiervon darf die Mund-Nasen-Bedeckung in den Schuljahrgängen 1- 4 abgenommen werden, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und der Mindestabstand dauerhaft eingehalten werden kann.
Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann, zu tragen.

Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:

  1. Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
  2. Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung
    im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist.
  3. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache. Im Sportunterricht kann ebenfalls vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden.
  4. Die Atteste bzw. vergleichbaren amtlichen Bescheinigungen dürfen nicht in die Schülerakte bzw. Personalakte aufgenommen werden. Es ist ausreichend, wenn in der betreffenden Akte vermerkt wird, dass ein aktuelles Attest oder eine vergleichbare aktuelle amtliche Bescheinigung vorgelegt wurde.
  5. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit, bei der Sportausübung, während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten und beim Sport dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden. Es besteht die Gefahr des Hängenbleibens. Insbesondere im Primarbereich ist auf diese Gefährdung im Rahmen der Aufsichtspflicht zu achten.

Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.

3. Testungen

Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses

  1. Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder
        • um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTestung), oder
        • um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, handeln.
  2. Abweichend von a) genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes, Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (Schulbegleitungen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten neben den in den o.a. Buchst. aa) und bb) aufgezeigten Möglichkeiten auch der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche eines 

Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.

Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, haben die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schulbegleitungen die Schulleitung darüber zu informieren. 

Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen Test (Laienselbsttest), der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt (siehe dazu nachfolgend Buchst. j). Lehrkräfte sind hiervon ausgenommen.

Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.

Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:

  1. Im Eingangsbereich des Geländes der Schule sind entsprechende Hinweise auf die Nachweispflicht anzubringen. Das Zutrittsverbot darf von der Schulleitung im Rahmen des Hausrechtes ausgesprochen werden.
  2. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte (einschließlich Gestellungslehrkräfte), Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulassistentinnen und Schulassistenten, Personal des Schulträgers, Personal von  Kooperationspartnern, Schulbegleitungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten können ihrer Nachweispflicht durch die Durchführung sogenannter Selbsttests (Laienselbsttests) regelmäßig zweimal pro Woche vor Schulbeginn (zu Hause) nachkommen (z.B. montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags). Die Schule bestimmt die Testtage in eigener Verantwortung. Die Regelung ist auf Freiwilligendienstleistende an der Schule entsprechend anzuwenden.
  3. Alternativ kann ausnahmsweise (z.B.: Testung zu Hause fehlgeschlagen) und unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazitäten der Nachweis auch durch einen Laienselbsttest unter Aufsicht der Schule geführt werden. Die Schulen stellen dafür einen separaten Raum und Aufsichtspersonal zur Verfügung. Auch bereits geimpfte Lehrkräfte bzw. Personen unterliegen der Nachweispflicht.
  4. Mit schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung des Selbsttests unterstützen.
  5. Den Schülerinnen und Schülern, den Landesbediensteten und den Gestellungslehrkräften an öffentlichen Schulen, den Freiwilligendienstleistenden, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Tagesbildungsstätten werden von der Schule wöchentlich für die Folgewoche jeweils zwei kostenlose Testkits (Laienselbsttests) für die Selbsttestung außerhalb der Schule (zu Hause) ausgehändigt (gilt für Tagesbildungsstätten voraussichtlich ab 16. KW).
  6. Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.
    Jedes Testzentrum verfügt über ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest (PoCAntigen-Test) bekommt die oder der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.
    Wenn in der Schule kein Schulbetrieb (einschließlich Ganztag, Konferenzen, Notbetreuung pp.) stattfindet und kein Kontakt zu Schülerinnen und Schülern oder schulischem Personal besteht (z.B. am späten Abend, Wochenende, Ferien), gilt die Testpflicht (z.B. für Reinigungsdienst) nicht. Gleiches gilt für außerschulische Aktivitäten in Schulgebäuden wie zum Beispiel Ratssitzungen, Gremiensitzungen in der Schulaula, Vereinssport oder Nutzung des Schulhofes als öffentlicher Spielplatz außerhalb des Schulbetriebes.
  7. Der Nachweis des negativen Testergebnisses (Laienselbsttests) der Schülerinnen und Schüler (analog oder digital) ist der Schule schriftlich vor Unterrichtsbeginn am Testtag von einem Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Eigenerklärung zu bestätigen. Schulen können auch die Vorlage des benutzten Testkits zum Nachweis verlangen. Lehrkräfte erbringen den Nachweis gegenüber der Schulleitung oder einer von ihr benannten Person.
  8. Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Nachweispflicht glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Laienselbsttests (Abstrich im vorderen Nasenbereich) alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Alternativ kann auch die Möglichkeit angeboten werden, den Nachweis durch einen zugelassenen „Spucktest“ oder  zugelassenen „Lollytest“ zu erbringen, soweit diese an der Schule vorhanden sind. Die Schule ist unter diesen Voraussetzungen im Ausnahmefall berechtigt, Spucktests oder Lollytests aus dem Schulbudget zu finanzieren. Nur wenn ein aktuelles aussagekräftiges Attest oder eine aktuelle vergleichbare amtliche Bescheinigung vorliegt und keine Spucktests oder Lollytests an der Schule verfügbar sind, gilt das Zutrittsverbot nicht.
  9. Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests haben die Betroffenen (Schülerinnen und Schüler, Landesbedienstete, Freiwilligendienstleistende, Personal des Schulträgers, Personal von Kooperationspartnern sowie Schulbegleitungen) umgehend die Schulleitung zu informieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Die Betroffenen sollen zu Hause bleiben und Kontakt zu einem Arzt (bei Kindern: Kinder- und Jugendarzt) aufnehmen, um einen PCR-Test zu veranlassen. Wenn die Selbsttestung in der Schule vorgenommen wurde, muss die Schule das dafür vorgesehene Formular als Meldung an das Gesundheitsamt benutzen.
    Soweit keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes besteht, darf die Schülerin oder der Schüler nach einem negativen PCR-Test wieder am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen. Bei einem positiven PCR-Test übernimmt das Gesundheitsamt das Fallmanagement. Bei einem Positiv-Test in der Schule muss die Schülerin oder der Schüler in der Schule abgesondert und unverzüglich abgeholt werden. Von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll in diesem Fall abgesehen werden. Soweit die Schülerin oder der Schüler nicht abgeholt werden kann, behält die Schule die Aufsichtspflicht bis zur Abholung.
  10. Ergibt die Selbsttestung (Laienselbsttest) das Vorliegen eines Verdachtes einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zu dem Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen aktuellen Test, der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch einen Laienselbsttest an demselben Tag vor Unterrichtsbeginn geführt werden. Der aktuelle Test bei positivem Testbefund findet nur einmalig am nächsten Tag, danach wieder regelmäßig im Rhythmus der Schule statt.
    Beispiel: Mittwoch: Testung einer Lerngruppe mit durchgehend negativem Ergebnis. Mittwochnachmittag testet sich ein Schüler der Lerngruppe (privat) ein weiteres Mal, diesmal mit positivem Ergebnis. Konsequenz: Für Präsenzunterricht am Donnerstag/oder Freitag muss durch die Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe ein neuer tagesaktueller Nachweis erbracht werden. 
  11. Am Tag unmittelbar vor Abschluss- oder Abiturprüfungen findet kein Präsenzunterricht für die entsprechende Lerngruppe statt.
  12. Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler
    müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt.
  13. Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist auch eine Teilnahme an den Abschluss- oder Abiturprüfungen nicht möglich. Eine Nichtteilnahme ist als unentschuldigtes Fehlen zu bewerten.
  14. Der Bedarf an Schnelltests für die jeweilige Schule ergibt sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Basis von zwei Tests pro Person und Woche. Die Auslieferung ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Wochen ausgerichtet (15. bis 19. Kalenderwoche). Die zur Verfügung gestellten Tests stellen den Bedarf sicher und müssen von den Schulen für die fünf Wochen entsprechend eingeteilt werden. Die Auslieferung erfolgt in Paketen zu je 250 Tests. Zur Schonung der Finanzen und Ressourcen werden in den fünf Wochen die Zulieferungen angepasst. Das beinhaltet, dass ggf. keine oder eine unterschiedliche Zahl von Paketen in den fünf Wochen an die jeweilige Schule geliefert werden. Eine Nachbestellung beim Landeslogistikzentrum Niedersachsen ist nicht möglich. Abhängig von der Marktlage können unterschiedliche Selbsttests von verschiedenen Herstellern in den nächsten Wochen an die Schulen geliefert werden. Die Anwendung der verschiedenen Schnelltests ist den jeweils beigefügten Beschreibungen zu entnehmen. Der 12. April 2021 kann für die Schülerinnen und Schüler als „Abholtag“ genutzt werden. Die Notbetreuung ist jedoch auch am 12. April 2021 zu gewährleisten.

Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.

4. Untersagung von Schulfahrten für Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft

Schulfahrten sind untersagt. Schulfahrten in diesem Sinne sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie ebenfalls unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten.

Diese Rundverfügung 15 / 2021 ersetzt die Rundverfügung des RLSB Lüneburg 10 / 2021 vom 6. März 2021 und 11/ 2021 vom 8. März 2021 sowie 12/ 2021 vom 13. März 2021.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige schulfachliche Dezernentin oder Ihren zuständigen schulfachlichen Dezernenten oder an die für Sie zuständige Servicestelle in dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.

CORONAVIRUS: Abholung der Testkits am 12. April – Wichtige Informationen

Das Testverfahren, das an einigen niedersächsischen Schulen bereits vor den Osterferien erprobt wurde, wird nach Ostern mit einigen Veränderungen fortgesetzt:

Im Sinne größtmöglicher Sicherheit für alle Beteiligten werden die regelmäßigen Testungen zu Hause stattfinden und verpflichtend für alle  Schülerinnen und Schüler sein. Verpflichtende Tests zu Hause sind aus rechtlichen Gründen verknüpft mit der Aufhebung der Präsenzpflicht in allen Schuljahrgängen. Sie haben damit die Möglichkeit, Ihr Kind vom Präsenzunterricht befreien zu lassen, wenn Sie keine Testung vornehmen wollen. Ihr Kind erhält dann Materialien zur Bearbeitung von den unterrichtenden Lehrkräften.

Des Weiteren erfordert das Testen zu Hause eine gewisse Kontrolle der Ergebnisse in der Schule. Die Erziehungsberechtigten bestätigen dafür durch ihre Unterschrift mit jeweiligem Datum auf dem am Montag ausgehändigten Formblatt die Durchführung des Tests vor Unterrichtsbeginn. Diese Unterschrift wird zu Beginn der 1. Unterrichtsstunde überprüft.

Ohne ein negatives Testergebnis können Schülerinnen und Schüler nicht am Präsenzunterricht und nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Sollte eine Schülerin oder ein Schüler sich am dafür vorgesehenen Tag nicht vor Unterrichtsbeginn zu Hause getestet haben oder die Bestätigung durch die Erziehungsberechtigten fehlen, wird ausnahmsweise in der Schule getestet. Um den schulischen Alltag nicht unnötig zu belasten, muss es sich bei diesen Nachtestungen um absolute Ausnahmefälle handeln. Im Normalfall wird vor der Schule zu Hause getestet.

Alle wichtigen Informationen finden Sie noch einmal zusammengefasst auf dem Informationsblatt “Testpflicht: Formular für Eltern”, dessen Erhalt Sie uns bitte bei Ausgabe der ersten Test-Kits bestätigen.

Für die Testung direkt nach den Osterferien ist eine Sonderregelung erforderlich, da die Schülerinnen und Schüler zu Hause in der Regel nicht über die erforderlichen Test-Kits verfügen. Deshalb beginnt der reguläre Präsenzunterricht erst am Dienstag, und Montag, der 12. April 2021, wird als „Abholtag“ genutzt.

Wenn Ihre Kinder die Test-Kits abholen, müssen sie die von Ihnen unterschriebene Bestätigung über die Elterninformation mitbringen. Falls Sie selbst kommen, ist es auch möglich, die Bestätigung am Ratsgymnasium auszufüllen. Um an diesem Tag Menschenansammlungen im Ratsgymnasium zu vermeiden, finden Sie hier einen Zeitplan zur Abholung, dem Sie folgen sollten, soweit Ihnen das im Rahmen Ihrer Verpflichtungen möglich ist:

Gerade aus dem direkten Einzugsbereich Rotenburg sollten sich unsere Schülerinnen und Schüler an die angebenden Abholzeiten halten.  Für Familien aus dem weiteren Einzugsbereich, die vormittags auf den Bustransport angewiesen wären, stehen wir nachmittags ab 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Abholung der Test-Kits in der Aula zur Verfügung.

Wenn unterschriebene Elterninformationen für mehrere Kinder vorgelegt werden, ist es selbstverständlich möglich und durchaus wünschenswert, mehrere Test-Kits abzuholen und so den Besucherfluss am Ratsgymnasium zu reduzieren.

Anschließend finden Testungen immer dienstags und donnerstags statt. Geplant ist, dass die Schülerinnen und Schüler dann bei der Überprüfung der unterschriebenen Bestätigung für den negativen Test jeweils auch Test-Kits für den nächsten Testtermin erhalten.

Sollten Sie wider Erwarten von der oben erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, Ihr Kind von der Präsenzpflicht befreien zu lassen, ist es zwingend erforderlich, uns den entsprechenden Antrag am Montag bis 13:00 Uhr per Mail (sekretariat@ratsgymnasium-row.eu) zukommen zu lassen.

Auch wenn ich zuversichtlich hoffe, dass es nicht zu diesem Fall kommen wird, weise ich ausdrücklich auf folgenden Sachverhalt hin: Schülerinnen und Schüler, die ungetestet in die Schule kommen und die morgendliche Nachtestung in der Schule verweigern, können weder am Präsenzunterricht noch an der Notbetreuung teilnehmen. Sie erhalten Arbeitsmaterial für zu Hause und müssen durch die Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

Auch wenn die Organisation der Selbsttests zu Hause uns allen wiederum einiges abverlangt, sehe auch ich persönlich keine Alternative zu diesem Vorgehen und bitte Sie deshalb ausdrücklich um Ihre weitere Unterstützung, um die Pandemie gemeinsam zu überwinden und zu einem verlässlichen Unterricht in Präsenz zurückzukehren.

Viele Grüße aus dem Ratsgymnasium

Ihre Iris Rehder (Schulleiterin)

Das Land Berlin hat die folgenden fremdsprachlichen Erklärvideos zu den Corona-Selbsttests der Firma Siemens zur Verfügung gestellt – grundsätzlich funktionieren aber die Produkte anderer Hersteller nach dem gleichen Prinzip.

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