AMTLICHE MITTEILUNG:
Rundverfügung Nr. 15/ 2021
Zur Anwendung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2021, Online gestellt und somit verkündet am 9. April 2021:
Sobald der jeweils zuständige Landkreis oder die jeweils zuständige kreisfreie Stadt bekannt gegeben hat, dass aufgrund des jeweils dauerhaften Überschreitens oder Unterschreitens des Inzidenzwertes von 100 der Schulbesuch untersagt oder wieder zulässig ist, ist der Wechsel für den Fall des Wechsels in Szenario C am übernächsten Werktag und für den Fall des Wechsels in Szenario B an dem bekannt gegebenen Tag zu vollziehen.
1. Szenario B (Schule im Wechselmodell)
An allen Schulen finden der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt.
2. Szenario C (Untersagung des Schulbesuchs)
Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Schule gelegen ist, die 7-Tage-Inzidenz
- an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt, und
- diese Überschreitung nach Einschätzung des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt von Dauer ist, so setzen diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, dass ab dem übernächsten Werktag der Schulbesuch untersagt ist.
Von der Untersagung ausgenommen sind der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen sowie
- der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
- die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
Der Unterricht, außerunterrichtliche Angebote der Ganztagsschule sowie sonstige schulische Veranstaltungen der von der Untersagung ausgenommenen Schuljahrgänge finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen nach Absatz 1 statt.
Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
- Lerngruppen, die einschließlich Lehrkraft, pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulbegleitungen, die maximale Personenzahl von 16 nicht überschreiten, müssen nicht geteilt werden. Lerngruppen, die die maximale Personenzahl von 16 überschreiten (z.B. Schuljahrgang 13), können nur fortgeführt werden, wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot eingehalten wird.
- Schriftliche Arbeiten können im Szenario B in allen Schuljahrgängen, im Szenario C nur in der gymnasialen Oberstufe, in den Abschlussjahrgängen 9 und 10 sowie an den berufsbildenden Schulen als abschlussrelevante Arbeit in der Schule geschrieben werden. Für die Gewährleistung des Abstandsgebotes ist in diesem Fall ausnahmslos Sorge zu tragen. Es ist auch zulässig, die schriftlichen Arbeiten außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (z.B. am Nachmittag) zu schreiben. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.
- An von der Unterrichtsuntersagung ausgenommenen offenen Ganztagsschulen findet kein Nachmittagsangebot statt. Angebote an von der Unterrichtsuntersagung ausgenommenen teilgebundenen und vollgebundenen Ganztagsschulen an Tagen mit für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtendem Ganztagsangebot können weiterhin stattfinden, allerdings nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
- Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht allen Schülerinnen und Schülern in der Präsenzphase im Szenario B die Befreiung von der Präsenzpflicht im Unterricht. Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist an keine Voraussetzungen geknüpft und kann durch einfaches Schreiben auch per E-Mail durch die Erziehungsberechtigten und im Falle der Volljährigkeit durch die Schülerinnen und Schüler selbst erfolgen. Während der Befreiung von der Präsenzpflicht nehmen die Schülerinnen und Schüler am Distanzlernen bzw. am Distanzunterricht teil. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht. Von der Befreiung der Präsenzpflicht ausgenommen ist die Teilnahme an schriftlichen Arbeiten, die auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten geschrieben werden können. Die rechtliche Grundlage für die Befreiung von der Präsenzpflicht ergibt sich aus den Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705).
- Die Verwaltungsregelung / Härtefallregelung für Lehrkräfte mit vulnerablen Angehörigen gilt weiterhin:
- Befreiung von der Präsenzpflicht für Landesbedienstete im Schuldienst, die mit Kindern in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht (veröffentlicht auf Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums).
- Schulleitungen, Lehrkräfte sowie sonstige schulische Bedienstete im Landesdienst haben während der Untersagung des Schulbesuchs grundsätzlich gemäß ihres individuellen Stunden oder Einsatzplans ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Hause oder in der Schule nachzukommen oder außerunterrichtliche Aufgaben, z.B. die Notbetreuung, zu gewährleisten. Die Schulleitung kann in eigener Verantwortung entscheiden, ob Lehrkräfte – insbesondere auch Schwerbehinderte und Teilzeitkräfte – mit Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Aufgaben zu Hause betraut werden. Der Einsatz von vulnerablen Beschäftigten erfolgt entsprechend den Ausführungen im Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Schule.
- Verbeamtete Lehrkräfte behalten während der Untersagung ihren Anspruch auf Besoldung. Die Unterrichtsuntersagung betrifft den unterrichtlichen Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte in der Schule. Die durch die Unterrichtsuntersagung ausfallenden Unterrichtsstunden gelten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule als erteilt. Die Arbeitszeitregelungen für verbeamtete Lehrkräfte gelten (gem. § 44 TV-L) für tarifbeschäftigte Lehrkräfte entsprechend.
- Solange der Schulbesuch untersagt ist, ist für Kinder im Schulkindergarten und für Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Notbetreuung zu gewährleisten. Über diesen zeitlichen Rahmen hinaus kann eine zeitlich erweiterte Notbetreuung an Ganztagsschulen stattfinden. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen, wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten.
Für die Notbetreuung an Schulen gelten die Vorgaben des Szenarios B. Das heißt, die Gruppen dürfen die maximale Größe von 16 Personen (wie im Szenario B auch für die Lerngruppen gültig) nicht überschreiten und das Einhalten der Abstandsregeln (mindestens 1,5 Meter) sowie der Hygieneregeln muss gewährleistet sein.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bei Ausnahmen von der Untersagung des Schulbesuch
Gemäß Niedersächsischer Corona-Verordnung besteht für alle Schuljahrgänge, die von der Untersagung des Schulbesuchs ausgenommen sind, einschließlich des Primarbereichs und unabhängig von einer Inzidenz oder einer Betroffenheit eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht am Sitzplatz.
Abweichend hiervon darf die Mund-Nasen-Bedeckung in den Schuljahrgängen 1- 4 abgenommen werden, soweit und solange die pflichtige Person einen Sitzplatz eingenommen hat und der Mindestabstand dauerhaft eingehalten werden kann.
Weiterhin gilt die Verpflichtung außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann, zu tragen.
Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
- Personen, denen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
- Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung
im Unterricht alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Wenn relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu benennen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage die attestierende Ärztin oder der attestierende Arzt zu ihrer oder seiner Einschätzung gelangt ist. - Die Mund-Nasen-Bedeckung kann im Unterricht kurzzeitig von einzelnen Personen abgenommen werden, wenn dies zwingend für die Unterrichtsziele erforderlich ist, z.B. im Sprachunterricht oder im Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, insbesondere im Förderschwerpunkt Sprache. Im Sportunterricht kann ebenfalls vom Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung abgesehen werden, wenn die Vorgaben für den Schulsport im Übrigen eingehalten werden.
- Die Atteste bzw. vergleichbaren amtlichen Bescheinigungen dürfen nicht in die Schülerakte bzw. Personalakte aufgenommen werden. Es ist ausreichend, wenn in der betreffenden Akte vermerkt wird, dass ein aktuelles Attest oder eine vergleichbare aktuelle amtliche Bescheinigung vorgelegt wurde.
- Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht bei der Ausführung berufsbezogener, dauerhafter schwerer körperlicher Tätigkeit, bei der Sportausübung, während Abschlussprüfungen, Klausuren und Klassenarbeiten, solange die Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten und beim Sport dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden. Es besteht die Gefahr des Hängenbleibens. Insbesondere im Primarbereich ist auf diese Gefährdung im Rahmen der Aufsichtspflicht zu achten.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
3. Testungen
Zutrittsverbot in Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses
- Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Das Zutrittsverbot gilt auch für die Notbetreuung. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Bei den Tests muss es sich entweder
- um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCRTestung), oder
- um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, handeln.
- Abweichend von a) genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes, Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (Schulbegleitungen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten neben den in den o.a. Buchst. aa) und bb) aufgezeigten Möglichkeiten auch der Nachweis der zweimaligen Durchführung pro Woche eines
Testes zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist.
Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, haben die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schulbegleitungen die Schulleitung darüber zu informieren.
Ergibt eine Testung (Laienselbsttest) einen Verdacht für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen Test (Laienselbsttest), der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt (siehe dazu nachfolgend Buchst. j). Lehrkräfte sind hiervon ausgenommen.
Das Zutrittsverbot gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für die o.a. Personen Selbsttests (Laienselbsttests) in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs nicht untersagt.
Es ergehen dazu folgende verbindliche Weisungen an die Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
- Im Eingangsbereich des Geländes der Schule sind entsprechende Hinweise auf die Nachweispflicht anzubringen. Das Zutrittsverbot darf von der Schulleitung im Rahmen des Hausrechtes ausgesprochen werden.
- Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte (einschließlich Gestellungslehrkräfte), Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Schulassistentinnen und Schulassistenten, Personal des Schulträgers, Personal von Kooperationspartnern, Schulbegleitungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten können ihrer Nachweispflicht durch die Durchführung sogenannter Selbsttests (Laienselbsttests) regelmäßig zweimal pro Woche vor Schulbeginn (zu Hause) nachkommen (z.B. montags und mittwochs oder dienstags und donnerstags). Die Schule bestimmt die Testtage in eigener Verantwortung. Die Regelung ist auf Freiwilligendienstleistende an der Schule entsprechend anzuwenden.
- Alternativ kann ausnahmsweise (z.B.: Testung zu Hause fehlgeschlagen) und unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazitäten der Nachweis auch durch einen Laienselbsttest unter Aufsicht der Schule geführt werden. Die Schulen stellen dafür einen separaten Raum und Aufsichtspersonal zur Verfügung. Auch bereits geimpfte Lehrkräfte bzw. Personen unterliegen der Nachweispflicht.
- Mit schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung des Selbsttests unterstützen.
- Den Schülerinnen und Schülern, den Landesbediensteten und den Gestellungslehrkräften an öffentlichen Schulen, den Freiwilligendienstleistenden, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Tagesbildungsstätten werden von der Schule wöchentlich für die Folgewoche jeweils zwei kostenlose Testkits (Laienselbsttests) für die Selbsttestung außerhalb der Schule (zu Hause) ausgehändigt (gilt für Tagesbildungsstätten voraussichtlich ab 16. KW).
- Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.
Jedes Testzentrum verfügt über ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest (PoCAntigen-Test) bekommt die oder der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.
Wenn in der Schule kein Schulbetrieb (einschließlich Ganztag, Konferenzen, Notbetreuung pp.) stattfindet und kein Kontakt zu Schülerinnen und Schülern oder schulischem Personal besteht (z.B. am späten Abend, Wochenende, Ferien), gilt die Testpflicht (z.B. für Reinigungsdienst) nicht. Gleiches gilt für außerschulische Aktivitäten in Schulgebäuden wie zum Beispiel Ratssitzungen, Gremiensitzungen in der Schulaula, Vereinssport oder Nutzung des Schulhofes als öffentlicher Spielplatz außerhalb des Schulbetriebes. - Der Nachweis des negativen Testergebnisses (Laienselbsttests) der Schülerinnen und Schüler (analog oder digital) ist der Schule schriftlich vor Unterrichtsbeginn am Testtag von einem Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch Eigenerklärung zu bestätigen. Schulen können auch die Vorlage des benutzten Testkits zum Nachweis verlangen. Lehrkräfte erbringen den Nachweis gegenüber der Schulleitung oder einer von ihr benannten Person.
- Soweit bei der Schule ein Befreiungstatbestand von der Nachweispflicht glaubhaft gemacht wird, muss sich aus einem aktuellen Attest oder einer aktuellen vergleichbaren amtlichen Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund des Laienselbsttests (Abstrich im vorderen Nasenbereich) alsbald zu erwarten ist und woraus diese im Einzelnen resultiert. Alternativ kann auch die Möglichkeit angeboten werden, den Nachweis durch einen zugelassenen „Spucktest“ oder zugelassenen „Lollytest“ zu erbringen, soweit diese an der Schule vorhanden sind. Die Schule ist unter diesen Voraussetzungen im Ausnahmefall berechtigt, Spucktests oder Lollytests aus dem Schulbudget zu finanzieren. Nur wenn ein aktuelles aussagekräftiges Attest oder eine aktuelle vergleichbare amtliche Bescheinigung vorliegt und keine Spucktests oder Lollytests an der Schule verfügbar sind, gilt das Zutrittsverbot nicht.
- Bei einem positiven Testergebnis des Laienselbsttests haben die Betroffenen (Schülerinnen und Schüler, Landesbedienstete, Freiwilligendienstleistende, Personal des Schulträgers, Personal von Kooperationspartnern sowie Schulbegleitungen) umgehend die Schulleitung zu informieren. Die Schule informiert das Gesundheitsamt. Die Betroffenen sollen zu Hause bleiben und Kontakt zu einem Arzt (bei Kindern: Kinder- und Jugendarzt) aufnehmen, um einen PCR-Test zu veranlassen. Wenn die Selbsttestung in der Schule vorgenommen wurde, muss die Schule das dafür vorgesehene Formular als Meldung an das Gesundheitsamt benutzen.
Soweit keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes besteht, darf die Schülerin oder der Schüler nach einem negativen PCR-Test wieder am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen. Bei einem positiven PCR-Test übernimmt das Gesundheitsamt das Fallmanagement. Bei einem Positiv-Test in der Schule muss die Schülerin oder der Schüler in der Schule abgesondert und unverzüglich abgeholt werden. Von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel soll in diesem Fall abgesehen werden. Soweit die Schülerin oder der Schüler nicht abgeholt werden kann, behält die Schule die Aufsichtspflicht bis zur Abholung. - Ergibt die Selbsttestung (Laienselbsttest) das Vorliegen eines Verdachtes einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe, so ist jeder anderen Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zu dem Schulgelände untersagt, bis sie oder er durch einen aktuellen Test, der nach der Untersagung durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch einen Laienselbsttest an demselben Tag vor Unterrichtsbeginn geführt werden. Der aktuelle Test bei positivem Testbefund findet nur einmalig am nächsten Tag, danach wieder regelmäßig im Rhythmus der Schule statt.
Beispiel: Mittwoch: Testung einer Lerngruppe mit durchgehend negativem Ergebnis. Mittwochnachmittag testet sich ein Schüler der Lerngruppe (privat) ein weiteres Mal, diesmal mit positivem Ergebnis. Konsequenz: Für Präsenzunterricht am Donnerstag/oder Freitag muss durch die Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe ein neuer tagesaktueller Nachweis erbracht werden. - Am Tag unmittelbar vor Abschluss- oder Abiturprüfungen findet kein Präsenzunterricht für die entsprechende Lerngruppe statt.
- Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler
müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. - Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule festgelegten Testtag vorlegen, ist auch eine Teilnahme an den Abschluss- oder Abiturprüfungen nicht möglich. Eine Nichtteilnahme ist als unentschuldigtes Fehlen zu bewerten.
- Der Bedarf an Schnelltests für die jeweilige Schule ergibt sich aus der Zahl der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Basis von zwei Tests pro Person und Woche. Die Auslieferung ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Wochen ausgerichtet (15. bis 19. Kalenderwoche). Die zur Verfügung gestellten Tests stellen den Bedarf sicher und müssen von den Schulen für die fünf Wochen entsprechend eingeteilt werden. Die Auslieferung erfolgt in Paketen zu je 250 Tests. Zur Schonung der Finanzen und Ressourcen werden in den fünf Wochen die Zulieferungen angepasst. Das beinhaltet, dass ggf. keine oder eine unterschiedliche Zahl von Paketen in den fünf Wochen an die jeweilige Schule geliefert werden. Eine Nachbestellung beim Landeslogistikzentrum Niedersachsen ist nicht möglich. Abhängig von der Marktlage können unterschiedliche Selbsttests von verschiedenen Herstellern in den nächsten Wochen an die Schulen geliefert werden. Die Anwendung der verschiedenen Schnelltests ist den jeweils beigefügten Beschreibungen zu entnehmen. Der 12. April 2021 kann für die Schülerinnen und Schüler als „Abholtag“ genutzt werden. Die Notbetreuung ist jedoch auch am 12. April 2021 zu gewährleisten.
Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, sich an diesen Weisungen zu orientieren.
4. Untersagung von Schulfahrten für Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft
Schulfahrten sind untersagt. Schulfahrten in diesem Sinne sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte sowie ebenfalls unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten.
Diese Rundverfügung 15 / 2021 ersetzt die Rundverfügung des RLSB Lüneburg 10 / 2021 vom 6. März 2021 und 11/ 2021 vom 8. März 2021 sowie 12/ 2021 vom 13. März 2021.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige schulfachliche Dezernentin oder Ihren zuständigen schulfachlichen Dezernenten oder an die für Sie zuständige Servicestelle in dem zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.