Elterninformation zu Bewertung und Versetzung

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wie bereits angekündigt sind nun die Regelungen für die Bewertung und Versetzung durch das Niedersächsische Kultusministerium an die besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie angepasst worden. Die Behörde hat hierbei Vorgaben gemacht, die es uns als Schule ermöglichen, mit Augenmaß und im Sinne ihrer Kinder rücksichtsvolle und die Umstände berücksichtigende Bewertungs- und Versetzungsentscheidungen zu treffen. Im Folgenden werde ich Ihnen die wichtigsten Regelungen in Kürze erläutern.

Für den Fall, dass bis zum Ende des Schuljahres in bestimmten Bereichen kein Unterricht mehr erfolgt, wurden bereits zum 15.04.2020 von allen Fachlehrern auf Anweisung der Kultusbehörde die Noten und der Leistungsstand für jede Schülerin bzw. jeden Schüler dokumentiert. Dieser Leistungsstand bildet für den Fall, dass keine weiteren Leistungen im Unterricht erbracht werden können, die Grundlage für die Zeugniserstellung. Das umfasst auch die Bewertung des Arbeits-und Sozialverhaltens. Die in Heimarbeit angefertigten Aufgaben werden im Regelfall, damit sie den Schülern und Schülerinnen nicht zum Nachteil werden können, nicht in die Zeugnisnote einfließen. Auf Wunsch einer Schülerin bzw. eines Schülers werden aber durch die Lehrkraft erkennbar selbstständig erbrachte Leistungen aus der Heimarbeit benotet und fließen dann in die Zeugnisnote ein.

Die Bewertung des Arbeits-und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler nach Wiederbeginn der Schule wird nur dann für die Beurteilung am Ende des Schuljahres 2019/2020 berücksichtigt, wenn dies zu einer Verbesserung führt.

Leistungen in Fächern, die ausschließlich im zweiten Schulhalbjahr epochal unterrichtet werden, müssen bewertet werden und die Note erscheint auf dem Zeugnis. Sie wird aber nur dann bei Versetzungen, Abschlüssen oder der Berechnung von Notendurchschnitten berücksichtigt, wenn sie zum Ausgleich schwacher Leistungen in anderen Fächern bzw. zur Verbesserung des Notendurchschnitts sowohl bei Versetzungen als auch bei Abschlüssen oder Übergängen beitragen kann. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine mangelhafte Leistung in einem Fach, das nur im zweiten Halbjahr unterrichtet wurde, die Versetzung nicht gefährdet, auch dann nicht, wenn eine weitere mangelhafte Leistung vorliegt. Diese Nicht-Berücksichtigung der Note wird entsprechend auf dem Zeugnis vermerkt.

Bei den Versetzungskonferenzen sind die vorgeschriebenen Ausgleichsregelungen gemäß §§ 5 und 6 der Versetzungsverordnung ausnahmslos für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Schülerin oder ein Schüler, der zwei mangelhafte Leistungen oder eine ungenügende Leistung im Zeugnis hat, diese mit befriedigenden Leistungen bzw. einer guten Leistung in Fächern, die im Umfang gleichwertig sind, in jedem Fall ausgleichen kann. Auch darf eine hohe Fehlquote, für die die Schüler und Schülerinnen nicht verantwortlich sind, nicht zum Nachteil bei der Versetzung am Schuljahresende werden.

Wenn keine Ausgleichsfächer vorliegen, regelt gemäß der Versetzungsverordnung §7 die Versetzung in Folge einer Nachprüfung. In der derzeitigen Situation haben alle Schülerinnen und Schüler, die im 5. bis 9. Schuljahrgang wegen mangelhafter Leistungen in zwei Fächern oder ungenügender Leistungen in einem Fach nicht versetzt würden, zum Ende des laufenden Schuljahrs 2019/2020 generell einen Anspruch auf eine Nachprüfung. Das bedeutet zum Beispiel, dass Schülerinnen und Schüler, die zwei mangelhafte Leistungen im Zeugnis hätten und diese nicht über die oben erläuterte Regelung ausgleichen können, den Anspruch darauf haben, diese mangelhaften Leistungen durch eine Nachprüfung zu verbessern. Die Auswahl des Faches wird den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler überlassen. Die Durchführung erfolgt dann nach wie vor entsprechend den Regelungen in den §§ 8 und 9 WeSchVO.

Selbstverständlich kann es trotzdem zu Entscheidungen über eine Nichtversetzung kommen, wenn sich schon im ersten Schulhalbjahr ungenügende oder mangelhafte Leistungen in einem Maße gehäuft haben, dass der Lernrückstand zu groß ist, um für den Schüler oder die Schülerin eine erfolgreiche Perspektive im Versetzungsfall zu gewährleisten. In solchen Fällen, in denen auch Ausgleichsregelungen und Nachprüfungen keine Wirkung mehr entfalten, wird im Sinne der Schüler entschieden, dass eine Wiederholung sinnvoll ist. Auch eine freiwillige Wiederholung eines Schuljahrgangs ist nach wie vor möglich. Der Klassenlehrer steht in einem solchen Fall selbstverständlich für Beratungsgespräche zur Verfügung.

Falls noch Fragen zu den aktuellen Regelungen zur Bewertung und Versetzung auftreten sollten, suchen Sie sich bitte das Gespräch mit der Schule! Das kann sowohl die Klassenlehrkraft, die Sek-I-Koordinatorin Frau Rohde oder die Schulleitung sein.

In einer Hinsicht bin ich mir sicher: Wir als Ratsgymnasium, das heißt Schüler, Eltern und Lehrer gemeinsam, werden uns darum bemühen, die negativen Folgen der Pandemie für unser gemeinsames Lehren und Lernen, so gering wie möglich zu halten.

Bleiben Sie gesund!

Viele Grüße aus der Gerberstraße,

Iris Rehder (Schulleiterin)

CORONAVIRUS: Elterninformationen zur Weiterführung des Schuljahres

Liebe Erziehungsberechtigte,

vermutlich haben auch Sie in den vergangenen Tagen die zahlreichen Überlegungen zur Coronakrise von Bundes– und Landesregierung aufmerksam verfolgt. Einige davon betreffen auch die Weiterführung des laufenden Schuljahres.

Für das Kultusministerium und die Landesschulbehörde steht im Vordergrund, sich sowohl auf die Zeit nach den Schulschließungen vorzubereiten als auch einen Plan zu entwickeln, wie es weitergeht, sollten die Schulschließungen weiter erforderlich sein. In der 16. Kalenderwoche wird die Landesregierung eine Lagebeurteilung vornehmen. Im Mittelpunkt wird stehen, ob das dann vorherrschende Infektionsgeschehen eine Aufnahme des Schulbetriebs am 20.04.2020 erlaubt oder nicht. Dabei wird niemand ein unnötiges Risiko eingehen. Der Schutz der Gesundheit aller Beteiligten steht oben an.

Erlassgemäß wird auch am Ratsgymnasium für alle Schülerinnen und Schüler in allen Fächern bis zum 15.04. eine vorläufige Note ermittelt und in der Schule dokumentiert, die den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler bis zu diesem Zeitpunkt darstellt. Diese Ermittlung erfolgt unabhängig von ggf. noch ausstehenden schriftlichen Arbeiten oder anderen Formen der Leistungsbewertung. Dies gilt auch für epochale Fächer, die nur im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet werden. Dabei werden im derzeitigen Zeitfenster der Schulschließung zuhause erbrachte Schülerleistungen grundsätzlich nicht bewertet. Die kommenden Wochen und Monate werden zeigen, wie die Zeugnisnoten im Sommer ermittelt und für Versetzungsentscheidungen herangezogen werden können.

Für den Fall, dass die Schulen über die Osterferien hinaus geschlossen bleiben, wird es über das bisher erfolgte Maß notwendig sein, den Schülerinnen und Schülern altersgerechte Lernangebote auch digital zur Verfügung zu stellen und sie beim häuslichen Lernen bestmöglich durch die Lehrkräfte zu unterstützen. Grundsätzlich sind die Möglichkeiten, ausschließlich digital zu unterrichten begrenzt, da der Unterricht interaktiv zwischen Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern stattfindet und Lehren und Lernen immer auch Beziehungsarbeit darstellt. Schon jetzt finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Bildungsservers (NiBiS) eine Seite mit Materialien, die direkt von Eltern, Schülerinnen und Schülern genutzt werden kann: www.lernenzuhause.nibis.de.

Selbstverständlich prüfen wir aber auch gemeinsam mit dem Landkreis Rotenburg als Schulträger, welche Optionen für die Einrichtung von digitalen Klassenräumen technisch und datenschutzrechtlich möglich sind. Dafür kann es zukünftig von zentraler Bedeutung werden, dass unsere Schülerinnen und Schüler auch zu Hause einen Zugang zu einem gut funktionierenden digitalen Endgerät haben.  Wenn sich das für Sie in den vergangenen Wochen als Problem herausgestellt hat, wenden Sie sich bitte per Mail an mich, damit wir ggf. für die Zeit nach den Osterferien gemeinsam nach einer praktikablen und unbürokratischen Lösung suchen können.

Die Notbetreuung in der Schule, über die ich Sie in den letzten Schreiben ausführlich informiert habe, wird ggf. dann auch nach den Osterferien der Situation angepasst weiter angeboten.

Abseits davon müssen wir jedoch auch die Situation berücksichtigen, in denen sich Schülerinnen und Schüler nach dann wochenlagen Schulschließungen und Kontaktsperren befinden. Ein normaler Unterricht vom ersten Tage an, wird sicherlich nicht möglich und nicht angemessen sein.

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen in einer überaus unsicheren Zeit eine gewisse Planungssicherheit und Perspektive geben können. Wenn Schule und Elternhaus gemeinsam unserem Erziehungsauftrag nachkommen und Verantwortung für die Gemeinschaft und Solidarität vorleben, bin ich zuversichtlich, dass wir unseren Schülerinnen und Schülern den Halt und die Orientierung bieten können, die wir alle in diesen Tagen dringend brauchen.

Trotz allem wünsche ich Ihnen eine segensreiche Osterzeit und Gesundheit für Sie und alle, die Ihnen am Herzen liegen.

Ihre

Iris Rehder

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