Elterninformationen zu Ostern

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

nebenstehend finden Sie mehrere Schreiben der Behörde. Sie werden feststellen, dass der Brief von Herrn Minister Tonne im Wesentlichen den bestehenden Zustand für die Zeit nach den Osterferien fortschreibt. Sollte sich im Landkreis Rotenburg etwas an dieser Lage ändern, werde ich Sie per Mail und über die Homepage unverzüglich informieren. Dasselbe gilt für die konkrete Umsetzung der geplanten Reihentestung nach den Osterferien: Wie immer werde ich Ihnen belastbare konkrete Informationen sofort weitergeben, wenn sie mich erreichen.

Darüber hinaus weise ich auf die veränderten Regelungen zum freiwilligen Wiederholen hin:  

Um den Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Corona-Pandemie in besonderem Maße von Lernrückständen betroffen sind, den Erwerb der für den weiteren Kompetenzaufbau noch fehlenden Kompetenzen zu ermöglichen, kann ein freiwilliges Zurücktreten eine geeignete Maßnahme darstellen.

Für das freiwillige Zurücktreten sowie für die Wiederholung von Schuljahrgängen werden deshalb im Schuljahr 2020/2021 sowie für die Schuljahre 2021/2022 bis 2023/2024 nachfolgende Regelungen getroffen:

    • Der Antrag für das freiwillige Zurücktreten muss im Schuljahr 2020/2021 vor dem 1. Juni 2021 gestellt sein.
    • Über den Antrag wird in der Klassenkonferenz erst am Ende des Schuljahres 2020/2021 (Zeugniskonferenz) entschieden. Die Umsetzung des freiwilligen Zurücktretens erfolgt nicht im laufenden Schuljahr, sondern erst mit Ende des Schuljahres 2020/2021 und der Klassenbildung zum neuen Schuljahr 2021/2022. Die Schülerin oder der Schüler wiederholt freiwillig den bisherigen Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022.
    • Nichtanrechnung des freiwilligen Zurücktretens mit Auswirkungen auf die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023:
        • Ein freiwilliges Zurücktreten in demselben Schuljahrgang und in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen ist auch ein zweites Mal zulässig.
        • Ein freiwilliges Zurücktreten in einen Schuljahrgang, den die Schülerin oder der Schüler bereits wiederholt hat, ist in diesem Schuljahr ausnahmsweise zulässig.
        • Ein freiwilliges Zurücktreten ist auch im Schuljahr 2021/2022 ein zweites Mal möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 erstmalig freiwillig zurückgetreten ist.
        • Ein freiwilliges Zurücktreten ist im Schuljahr 2022/2023 auch möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 erstmalig zurückgetreten ist und im Schuljahr 2022/2023 den nächsthöheren Schuljahrgang besucht.
    • Im Falle eines freiwilligen Zurücktretens wird auf dem Zeugnis am Ende des Schuljahres 2020/2021 wird unter Bemerkungen Folgendes vermerkt: [Name der Schülerin /des Schülers] wiederholt den xx. Schuljahrgang im Schuljahr 2021/2022 freiwillig.

Falls Sie für Ihr Kind unter Umständen von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, melden Sie sich bitte unbedingt für eine individuelle Beratung bei Frau Rohde als Sek I-Koordinatorin.

Zunächst wünsche ich Ihnen aber alles Gute, viel Kraft, Geduld und Hoffnung für die Zeit, die vor uns liegt!

Frohe Ostern!

Ihre Iris Rehder (Schulleiterin)

 

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