Personalrat
Das niedersächsische Personalvertretungsgesetz legt in § 95 fest, dass in Schulen Schulpersonalräte gebildet werden, die wie die übrigen Personalräte die entsprechenden Aufgaben sowie Mitbestimmungsrechte wahrnehmen, in diesem Fall für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Schule.
Die Aufgaben des Personalrates
Die allgemeinen Aufgaben des Personalrartes bestehen unter anderem darin
- dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen ihres Alters, ihrer Behinderung oder nach Maßgabe der Nummer 5 wegen ihres Geschlechts unterbleibt,
- darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
- darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- darauf zu achten, dass die der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienenden Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, durchgeführt werden.
Weitere Details sind dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zu entnehmen.
Gleichstellungsbeauftragte
Nach dem Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sind die Gleichstellungsbeauftragten an allen organisatorischen, personellen und sozialen Maßnahmen zu beteiligen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können.
Die Aufgaben der Gleichstellungbeauftragten
Aufgaben, Befugnisse und Status der Gleichstellungsbeauftragten sind festgelegt durch das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz NGG §19-24.